Allgemeine Geschäftsbedingungen My Designstation Inhaberin: Regina Scherg I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Angebote Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen. II. Preise 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 6 Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge, Änderung angeliefer-ten / übertragenen Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden zusätzlich berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen. 4. Angebote sind freibleibend. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrages. 5. Grundlage der Preisabgabe ist das zur Verfügung stellen von druckoptimierten PDF-Dateien. III. Zahlung 1. Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 7 Tagen zu zahlen. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Portokosten sind im Voraus zahlbar. 2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI. nicht nachgekommen ist. 3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. 4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszins-satz der Europäischen Zentralbank ab Rechnungsdatum sowie eine Bearbeitungsgebühr von 13,– Euro ab der 2. Mahnung zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II ("Preise") nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. 5. Für den Rechnungsausgleich, auch bei einer anderen Rechnungsanschrift, haftet immer der Besteller. IV. Lieferung 1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. 3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Daten, Datenträgern, Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigte Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. 2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. 3. Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten oder bearbeiteten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nur zur Herausgabe der gelieferten Daten verpflichtet. 4. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere elektronische Daten, Datenträger, Filme, Klischees, Lithografien, Druckvorlagen, Bildarchive, Stanzen, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert (Handelsbrauch der Druckindustrie). 5. Der Besteller/Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die von ihm gelieferten Daten zum Zwecke der Auftragsbearbeitung auf der EDV-Anlage des Auftragnehmers gespeichert und bearbeitet werden. VI. Beanstandungen, Gewährleistungen 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungs-reiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung /Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. 2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. 3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. 6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Flächengewichtstoleranz (Gewicht pro m2) kann herstellungsbedingt bis ± 10 % betragen. 7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent-sprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. 8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %. 9. Fehlbelichtungen oder fehlerhafte digitale Drucke, die auf fehlende Angaben oder fehlerhafte Dateien zurückzuführen sind, werden nach Aufwand berechnet. 10. Der Auftraggeber ist vor der Weitergabe des von dem Auftragnehmer hergestellten Werkes (Reinabzüge, Formproofs, Filme oder sonstige Produkte) an Dritte verpflichtet, dies sorgfältig auf Mängel zu überprüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen zugesandt worden sind. 11. Korrekturabzug: Der Kunde erhält grundsätzlich einen Korrekturabzug seines Auftrages. Die Druckfreigabe des Kunden auf der Grundlage des Korrekturabzuges enthaftet die My Designstation (Inh.: R.Scherg) bezüglich aller Fehler, die bereits aus dem Korrekturabzug ersichtlich waren. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch, z. B. wegen der Dringlichkeit des Auftrages, unterbleibt, haftet die My Designstation (Inh.: R.Scherg) nicht für Fehler, die auf einem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können. Das gleiche gilt für die Korrekturabwicklung per PDF. 12. Endkontrolle der Filme, Druckplatten, Formproofs, digitale Drucke und Datenträger: Die Endkontrolle obliegt dem Kunden. Für Fehler haftet die My Designstation (Inh.: R.Scherg) nicht. Es ist wegen der mehrfachen Konvertierung der Daten während des Belichtungsprozesses auch bei größter Sorgfalt nicht in jedem Falle zu vermeiden, dass die belichteten Filme, Druckplatten, Formproofs und digitale Drucke vom freigegebenen Korrekturabzug abweichen. Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften die My Designstation (Inh.: R.Scherg) in gleicher Weise, wie solche des Kunden. 13. Kundendaten: Die während der Auftragsbearbeitung verwendeten und neu erstellten Daten des Kunden stehen diesem grundsätzlich bis zu drei Monaten nach Auftragsabschluss zur Verfügung. Diese Zusage steht unter dem Vorbehalt, dass die Daten technisch noch vor-handen sind. Die Speicherung der Kundendaten durch die My Designstation (Inh.: R.Scherg) erfolgt ohne Berechnung. Es werden die bei der Verarbeitung verwendeten Daten in den Formaten, in denen sie vorhanden sind, zur Verfügung gestellt. Bei Abruf der Daten durch den Auftraggeber werden die Kosten des Einlesens der Daten aus dem Archiv, das Bespielen oder Brennen der Datenträger und die benötigten Datenträger in Rechnung gestellt. Zur Klarstellung: Die Bereitschaft der My Designstation (Inh.: R.Scherg), noch vorhandene Kundendaten zur Verfügung zu stellen, begründet keinen Anspruch auf Speicherung der Daten. Eine Speicherung der Daten ist jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren und wird gegebenenfalls in Rechnung gestellt. 14. Belichtungsservice: Bei Aufträgen, die lediglich die Belichtung von Kundendateien zum Inhalt haben, haftet der Kunde für satztechnische Fehler. Die My Designstation (Inh.: R.Scherg) geht davon aus, dass der Auftraggeber die Dateien mit den jeweils aktuellen Versionen der verwendeten Programme erstellt. Soweit nicht mit aktuellen Versionen gearbeitet wird, hat der Auftraggeber die Pflicht, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Für Fehler, die durch solche Hinweise hätten vermieden werden können, haftet die My Designstation (Inh.: R.Scherg) nicht. VII. Haftung 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. 2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht – bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, – bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, – im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, – bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. VIII. Archivierung / Versicherung 1. Vorlagen, Rohstoffe, gespeicherte Daten, Datenträger, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus archiviert. 2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. IX. Verjährung Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat. X. Periodische Arbeiten Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. XI. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte, Leistungs- und Leistungsschutznebenrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Er ist allein verantwortlich für den Text und die Abbildungen auf den Drucksachen und den Datenträgern. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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